Am 30. Mai 1913 schrieb der Landrat des Kreises Teltow an die Kommunalaufsichtsbehörde in Potsdam:
„Gelegentlich der Durcharbeitung einer Gemeinderegistratur und bei Verfolgung eines Rechtsanspruches dieser Gemeinde hat es sich herausgestellt, dass ältere Schriftstücke über den Verkauf der Fischereigerechtigkeit sich vermutlich im Besitze des Sohnes des Amtsvorgängers des jetzigen Gemeindevorstehers befinden. Dieser hat offenbar an der Zurückhaltung dieser Schriftstücke ein persönliches Interesse. Wiederholte Aufforderungen auf Herausgabe der Schriftstücke sind ohne Erfolg geblieben. Der Gemeindevorsteher wandte sich nun an mich mit der Bitte um Verhaltungsmassregeln. Ich konnte ihn nur auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen, da die Landgemeindeordnung für solche Fälle keine Anweisung enthält. Es ist dies sehr bedauerlich, da derartige Fälle öfters vorkommen können z.B., wenn nicht wiedergewählte Gemeindevorsteher oder Schöffen der Gemeinde gehörige wichtige Schriftstücke hinter sich behalten.
Es dürfte vielleicht angebracht scheinen, diesen Fall dem Herrn Minister als Material für die Abänderung der Landgemeindeordnung zu unterbreiten.“1 Weiterlesen
- Bericht des Landrats des Kreises Teltow an das Regierungspräsidium in Potsdam vom 13. Mai 1913; BLHA 2A I.Kom, Nr. 2337, Bl. 223—223 RS. [↩]