Kreuz und quer durch Bayern

Oder: Wie sich bayerische Verwaltungsbehörden im eigenen Land nicht auskannten

In den letzten Tagen habe ich mich mit dem bayerischen Heimatrecht auseinandergesetzt, einer rechtlichen Regelung, die im Kontrast zum ansonsten im Deutschen Reich gültigen Unterstützungswohnsitz stand. Nur in der Gemeinde, in der man heimatberechtigt war, hatte man einen Anspruch auf Unterstützung im Krankheits- oder Armutsfall, nur von hier durfte man nicht ausgewiesen werden. Man konnte einen Wechsel der Heimatgemeinde beantragen, wofür man allerdings bestimmte Voraussetzungen nachweisen musste, unter anderem, dass man längere Zeit (die Zeitspanne änderte sich) am Ort der neuen Heimatgemeinde freiwillig gelebt, dort alle Gemeindeabgaben gezahlt und keine Armenunterstützung beantragt oder erhalten hatte. Dieser Antrag konnte ab 1896 auch von der bisherigen Heimatgemeinde an die aktuelle Aufenthaltsgemeinde gestellt werden; das wurde besonders dann gemacht, wenn der/die Betroffene/n in Not gerieten, die bisherige Heimatgemeinde aber nicht zahlen wollte und so versuchte, den/die Bedürftige/n loszuwerden.

Bei der Recherche eines solchen Falles, wo es um die Verschiebung des Heimatrechts von einer auf die andere Gemeinde ging, wurde mir noch einmal klar, wie kompliziert die Verwaltungsvorgänge auf der untersten Verwaltungsebene schon alleine deshalb waren, weil niemand so ganz genau wusste, wo sich die andere betroffene Gemeinde überhaupt befand.

Also:

Die bedürftige Mutter K., wohnhaft in Bernried, schrieb einen Bittbrief an die Prinzessin in München. Der Hofmarschall, der mit der Sache betraut war, sandte den Bittbrief weiter an das (seiner Meinung nach) zuständige Bezirksamt: Für Bernried am Starnberger See musste doch das Bezirksamt Starnberg zuständig sein. War es aber nicht, die Beamten in Starnberg schickten den Brief weiter nach Weilheim. Von dort ging der Brief nach Bernried, wo die Gemeindeverwaltung recherchierte. Die Familie K. sei hier nicht heimatberechtigt, sondern in einer Gemeinde namens Reinhartsried. Also ging der Brief nun von Weilheim nach Oberdorf in Schwaben, wo das zuständige Bezirksamt für die Gemeinde Reinhartsried saß. Dort aber war die Familie K. vollkommen unbekannt. Der Brief ging zurück. Und wurde nun nach Vohenstrauß in der Oberpfalz geschickt, wo man im Bezirksamt für die Gemeinde Reinhardsrieth zuständig war. Und tatsächlich: Hier war der Vater der Familie, Georg K., bekannt und heimatberechtigt, die Gemeinde war also zuständig. Die Gemeinde beschloss nun, dass die Familie K. nach Bernrieth (sic!) bei Oberschleißheim überwiesen werden solle. Wie kam denn nun auch noch Oberschleißheim ins Spiel, die Gemeinde nördlich von München? Ganz einfach: Vor Urzeiten hatte sich Georg K. einmal einen Heimatschein ausstellen lassen, den er brauchte, um sich in seinem Wohnsitz ortspolizeilich zu melden. Und diese Wohnsitzgemeinde war damals Oberschleißheim gewesen, so dass man nun in Reinhardsrieth glaubte, Bernried sei lediglich ein Weiler bei Oberschleißheim.

Nun. Im Endeffekt klärte sich dann die ganze Sache, die Gemeinde Reinhardsrieth entledigte sich der Familie K., und trotz aller Gegenwehr wurde die Gemeinde Bernried verpflichtet, die Familie als heimatberechtigt aufzunehmen. Aber die ganze Angelegenheit zog sich über mehr als ein halbes Jahr hin, und das sicher nicht nur aufgrund der Verschleppungstaktik der Bernrieder Gemeindeverwaltung. Sondern auch aus dem banalen Grund, dass die offiziellen Schreiben, die den Gang des Verfahrens ja nicht nur dokumentierten, sondern auch am Laufen hielten, kreuz und quer durch Bayern geschickt werden mussten und so manchen Irrweg unternahmen.

Quellen und Literatur zum bayerischen Heimatrecht (Empfehlungen):

Beisbart, Helmut: “Die Zugehörigkeit zum Staat und zur Gemeinde und das damit verbundene Recht auf Eheschließung. Ein Beitrag zur bayerischen Rechts- und Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts”, in: Archiv für Geschichte von Oberfranken 92 (2012), S. 217–244.

Heydenreuter, Reinhard: “Heimatrecht, Heiratserlaubnis und Ansässigmachung. Die Gesetzgebung zum Heimat- und Ansässigmachungsrecht im Königreich Bayern”, in: Forum Heimatforschung 16 (2013), S. 120–138.

Reger, A.: Handausgabe des Bayerischen Gesetzes über Heimat, Verehlichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899. Mit Erläuterungen und Beidruck älterer heimatgesetzlicher Bestimmungen, sowie mit Vollzugsvorschriften, 7., durchges. u. erg. Aufl. Ansbach 1908.

Seydel, Max von: Die Reform des bayerischen Heimatrechtes, in: Blätter für die administrative Praxis 46 (1896), Nr. 4, S. 113-127.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Anette Schlimm (12. Juli 2018). Kreuz und quer durch Bayern. Übergangsgesellschaften. Abgerufen am 11. November 2024 von https://doi.org/10.58079/uy70


4 Gedanken zu „Kreuz und quer durch Bayern

  1. Levke Harders

    Danke für diesen Einblick in die Akten. Ich kenne Fälle dieser Art auch aus meinen Recherchen (https://belonging.hypotheses.org) – und hinzu kommt, dass es manchmal ja gar nicht einfach ist, die historischen Orte heute zu lokalisieren. Spannend finde ich, dass du den Familiennamen anonymisiert hast, denn darüber habe ich auch schon nachgedacht, obwohl es ja für Forschungen zum 19. Jh. eigentlich rechtlich nicht notwendig ist.

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    1. Anette Schlimm Beitragsautor

      Liebe Levke, vielen Dank für Deinen Kommentar! Tatsächlich ist das Problem mit den schwer lokalisierbaren Orten noch eines, das zusätzlich besteht – insbesondere dann, wenn die Schreibweise nicht so richtig festgelegt ist. Bislang hatte ich damit vor allem in Preußen Schwierigkeiten, hat auch mit den ganzen “Zwerggemeinden” zu tun, die z.T. ähnliche Namen haben.
      Über die Anonymisierung habe ich länger nachgedacht, insbesondere auch für die endgültige Fassung, und bin noch nicht zu einem endgültigen Ergebnis gekommen. Vielleicht schreibe ich noch mal separat darüber. Wie hältst Du es damit?

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      1. Levke Harders

        In meinen bisherigen Publikationen habe ich Namen von Migranten aus meinem Sample (19. Jh. im Elsass und in Schleswig und Holstein) bisher nicht anonymisiert. Gerade für Migrant*innen, die als kriminell verfolgt wurden, überlege ich aber einen passenden Umgang (ein konkretes Bsp. findet sich unter https://belonging.hypotheses.org/709 – allerdings mit dem vollen Namen, womit ich nicht zufrieden bin). Insofern würde ich sehr gerne einen Blogost von dir zu diesem Thema lesen!

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